Das uhrenkaestle bietet auch einen Firmenservice an.
Wir betreuen unsere Firmenkunden durch besonders günstige Einkaufskonditionen für
Firmenzwecke und alle Firmenangehörige.

Ob Sie Ihren Mitarbeiter ein Zeichen der persönlichen Wertschätzung überreichen, Werbe- oder Motivationsaktionen planen, wir liefern pünktlich, korrekt und AUF RECHNUNG das Richtige für Ihren Erfolg.

Die Bedingungen für unseren Firmenservice:

  • Gewerbeschein (Kopie)
  • Jährlicher Mindesteinkauf 500 EUR incl. MWSt
  • Jährliche Gebühr 250 EUR ( zzgl. MWSt; nur bei
       Null-Umsatz innerhalb eines Kalenderjahres fällig)
  • Anmeldegebühr 99 EUR zzgl. MWSt

    Melden Sie Ihre Firma einfach bei uns an und nutzen Sie unseren FIRMENSERVICE!

  •  Nutzen Sie die steuerlichen Möglichkeiten!
    Armbanduhren als PRÄMIEN, GESCHENKE AN...

    1. ARBEITNEHMER:

    a) ZUWENDUNGEN MIT SACHBEZUG AN ARBEITNEHMER

    Monatliche Freigrenze (lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei) pro 
    Mitarbeiter ab 2002: € 50 

    Zuwendungen, die nicht in Geld bestehen, an Arbeitnehmer vom Arbeitgeber sind bis zur 
    Höhe von  EUR 50 pro Monat lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Voraussetzung 
    dafür ist, dass ein Sachbezug vorliegt. Dies ist grundsätzlich bei Waren-gutscheinen, die 
    der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zur Einlösung in Geschäften usw. überlässt, der Fall. 
    Maßgeblich sind die Bestimmungen des §8 Abs.2 und 3 EstG. 

    Zu beachten ist, dass es sich um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag handelt. 
    Ist die Summe aller monatlichen vergleichbaren Zuwendungen an einen Arbeitnehmer 
    größer als EUR 50, so ist der volle Betrag der Zuwendungen steuer- und ggf. 
    sozialversicherungspflichtig. Außerdem ist eine Hochrechnung der monatlichen Freigrenze 
    auf einen Jahresbetrag nicht möglich.

    b) ZUWENDUNGEN BEI BETRIEBSVERANSTALTUNGEN NACH LStR 72

    Zweimal im Jahr bis jeweils DM 200 gelten nicht als Arbeitslohn.

    Übliche Zuwendungen im Rahmen von herkömmlichen Betriebsveranstaltungen gelten 
    nicht als Arbeitslohn, wenn nicht mehr als zwei eintägige Betriebsveranstaltungen pro 
    Jahr stattfinden und die Aufwendungen (inkl. Bewirtungskosten) des Arbeitgebers 
    (inkl. Umsatzsteuer) für den einzelnen Arbeitnehmer den Betrag von 200 DM nicht 
    übersteigen. 

    c) SACHGESCHENKE AN ARBEITNEHMER ODER DEREN 
    ANGEHÖRIGE AUS PERSÖNLICHEM ANLASS (Z.B. GEBURTSTAG) 
    NACH LStR 73, ABS. 1&2

    Sachzuwendungen bis DM 60 gehören nicht zum Arbeitslohn

    Sachleistungen des Arbeitgebers, die auch im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise 
    ausgetauscht werden und zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung der Arbeitnehmer 
    führen, gehören als bloße Aufmerksamkeiten nicht zum Arbeitslohn. Handelt es sich bei 
    solchen Sachleistungen um freiwillige Sonderzuwendungen des Arbeitgebers an einzelne 
    Arbeitnehmer, so gehören diese Sachleistungen grundsätzlich zum Arbeitslohn, und zwar 
    auch dann, wenn mit ihnen soziale Zwecke verfolgt werden oder wenn sie dem 
    Arbeitnehmer anlässlich besonderer persönlicher Ereignisse zugewendet werden. 
    Aufmerksamkeiten sind jedoch Sachzuwendungen bis zu einem Wert von 60 DM, z.B., 
    Genussmittel, ein Buch oder ein Tonträger, die dem Arbeitnehmer oder seinen 
    Angehörigen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses zugewendet werden. 
    Geldzuwendungen gehören stets zum Arbeitslohn, auch wenn ihr Wert gering ist.

    d) ZUWENDUNGEN AN ARBEITNEHMER ANLÄSSLICH HEIRAT ODER 
    GEBURT NACH Estg §3 Nr.15

    Zuwendungen bis DM 700 sind steuerfrei.

    Steuerfrei sind Zuwendungen, die Arbeitnehmer anlässlich ihrer Eheschließung oder der 
    Geburt eines Kindes von ihrem Arbeitgeber erhalten, soweit sie jeweils 700 Deutsche 
    Mark nicht übersteigen. 

    2. DRITTE (GESCHÄFTSPARTNER, -FREUNDE, KUNDEN):

    GESCHENKE AN GESCHÄFTSFREUNDE NACH EstG §4 Abs.5 Nr.1

    Betriebsausgaben bis DM 75 pro Jahr

    Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen 
    sind, sind Betriebsausgaben, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände 75 DM nicht übersteigen. 

    Die oben stehenden Informationen sind nach bestem Wissen und Gewissen  zusammen-gestellt worden. Das uhrenkaestle übernimmt jedoch für die Richtigkeit der Informationen keine Gewähr. Kontaktieren Sie bitte Ihren Steuerberater/Wirtschaftsprüfer.
     

    Stand: Dez. 2001